Uniformiertes Schützenkorps
Fallersleben von 1603 e.V.

Satzung

Satzung des
Uniformierten Schützenkorps Fallersleben von 1603 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen :

Uniformiertes Schützenkorps Fallersleben von 1603 e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg-Fallersleben und ist im Vereinsregister unter der Nr. 297 beim Amtsgericht in Wolfsburg eingetragen.

3. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. (DSB), im Niedersächsischen Sportschützen- verband e.V. (NSSV), im Kreisschützenverband Wolfsburg e.V. (KSV) und des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB) und des entsprechenden Fachverbandes.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und des Sports.

Der Satzungszweck wird Verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Mitglieder im Schießsport durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Schießsportwettbewerben und Meister- schaften.sowie der Kunst und Kultur durch Pflege des Liedgutes durch den Spielmannszug.

Er betreibt eine planmäßige Ausbildung des Nachwuchses im Allgemeinen und insbesondere im Schießsport und nimmt hierzu an Fördervorhaben und Weiterbildungsmaßnahmen seiner Ver- bände teil.

Zur Erreichung des Vereinszwecks stellt der Verein seinen Mitgliedern die dafür erforderlichen Einrichtungen zur Benutzung bereit. Dabei sorgt er auch für die Pflege der Kameradschaft untereinander und mit anderen Sportgemeinschaften, sowie des Schützenbrauchtums.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel unterbinden und erkennt die Rahmenrichtlinien des Deutschen Schützenbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung als verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins an.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

6. Jeder die Satzung ändernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt muss vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Verein hat:
• Mitglieder unter 16 Jahre – nicht stimmberechtigte Mitglieder –
• Mitglieder ab 16 Jahre – stimmberechtigte Mitglieder –
• Ehrenmitglieder – stimmberechtigte Mitglieder –

1. Mitglieder unter 18 Jahre benötigen zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

2. Mit dem Beitritt in das Uniformierte Schützenkorps erkennt das neue Mitglied Satzung und Beschlüsse des Vereins und seiner übergeordneten Verbände, sowie das Vereinsrecht des BGB an. Jedes Mitglied verpflichtet sich, das von o.a. Institutionen gesetzte Recht zu beachten und die Vereinsstrafgewalt des DSB anzuerkennen.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft kann Mitgliedern und auch anderen Personen angetragen wer- den, die sich in beispielhafter Weise langfristig um den Verein und das Schützenwesen verdient gemacht haben.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes vorgenommen.

Ausscheidende 1. Vorsitzende können durch den erweiterten Vorstand zu Ehrenvorsitzenden er- nannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) Mit dem Tod des Mitgliedes b) Durch freiwilligen Austritt
c) Durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Kündigung bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres an den Vereinsvorstand zu erfolgen und wird zum Ende des Jah- res wirksam.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Strei- chung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftli- che Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Die Vereinsbeiträge sind für das Austritts- bzw. Ausschlussjahr in voller Höhe fällig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

1. Der Begriff Beiträge beinhaltet :

• Aufnahmegebühren
• Mitgliedsbeiträge
• Umlagen für Vereinszwecke
• Arbeitsleistungen, die für die Vereinsanlagen erbracht werden

2. Für die Vereinsmitglieder besteht Beitragspflicht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

3. Die Höhe und Art der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine beabsichtigte Beitragsänderung ist als Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung auf- zunehmen und mit der Einladung zur Veranstaltung bekanntzumachen.

4. Der Beitrag wird jährlich, für Familien halbjährlich, jeweils am Anfang eines Halbjahres durch Lastschrift vom Verein eingezogen.

5. Neu aufgenommene Mitglieder nach § 3 zahlen eine Aufnahmegebühr

6. Zum Beitrag gehören auch Arbeitsleistungen, zu denen jedes Mitglied herangezogen werden kann. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist ein entsprechendes Entgelt zu leisten. Der Umfang der Arbeitsleistungen und das ggf. dafür zu entrichtende Entgelt wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung sind Schüler und Ehrenmitglieder befreit.

7. Für Schüler, Auszubildende, Studenten, Erwerbslose, Wehr- und Ersatzdienstleistende kann auf Antrag der Betroffenen für einen befristeten Zeitraum Beitragsermäßigung gewährt werden. Über beantragte Ermäßigungen entscheidet der Vorstand.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die bereitgestellten Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und sonstigen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Vorstand
b) erweiterter Vorstand
c) Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

a) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind:

• 1. Vorsitzende/r
• 2. Vorsitzende/r
• Schatzmeister/in
• Schriftführer/in

nicht i.S.d. § 26 BGB sind:

• Schießsportleiter/in Gewehr
• Schießsportleiter/in Pistole
• Jugendleiter/in
• Tambourmajor/in
• Pressewart/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. b) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
• die Mitglieder des Vorstandes
• stellvertretende/r Schatzmeister/in
• stellvertretende/r Schriftführer/in
• stellvertretende/r Schießsportleiter/in Gewehr
• stellvertretende/r Schießsportleiter/in Pistole
• stellvertretende/r Jugendleiter/in
• Jugendschießsportleiter/in
• Damenleiterin
• stellvertretende/r Tambourmajor/in
• Fähnrich
• Bürgerkönig/in, soweit Mitglied im Verein
• Vorderladerobmann

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand ist auf der jeweiligen Mitgliederversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur erfolgten Neuwahl einer/eines Vorsitzenden im Amt. Wiederwahl ist möglich.

2. Vor Ablauf einer Wahlperiode kann der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied aufgrund eines Misstrauensantrages abgewählt werden, wenn mindestens zehn Mitglieder den Antrag unterstützen und zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dem Antrag zustimmen.

3. Die erforderliche Neuwahl kann in der gleichen Versammlung durchgeführt werden, spätestens jedoch innerhalb der nächsten vier Wochen.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.

2. Die Vorstandsitzung leitet dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

3. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege oder Fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine
Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Beiträge
• Satzungsänderungen
• Ernennung der Ehrenmitglieder
• Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung, im Januar, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Ad- resse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vor- sitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zu Auflösung des Vereines eine solche von vier Fünftel erforderlich.

7. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiter und des Protokollführer, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die Ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen.

3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14, und 15 entsprechend.

§ 17 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat setzt sich aus Ehrenmitgliedern zusammen.

2. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.

3. Der Ehrenrat kann vom Vorstand oder einem Vereinsmitglied angerufen werden.

4. Der Ehrenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten bei Streitigkeiten inner- halb des Vereins unter Ausschluss des Rechtsweges.

5. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

§ 18 Wahlen

1. Vor Beginn der Wahlen sind mindestens zwei Stimmenauszähler/innen zu benennen. Der/die amtierende Schriftführer/in nimmt an der Stimmenauszählung teil und führt darüber Protokoll.

2. Die Wahlen können in geheimer (schriftlich) oder offener (Handzeichen) Abstimmung erfolgen.
Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein Vereinsmitglied dieses beantragt.

3. Für die Durchführung der Wahl der/des 1. Vorsitzenden ist ein/eine Wahlleiter/in zu benennen.
Die weitere Durchführung der Wahl übernimmt der/die neu gewählte Vorsitzende.
4. Nichtanwesende Vereinsmitglieder können nur gewählt werden, wenn sie dem Vorstand vor der Wahl schriftlich ihr Einverständnis zur Kandidatur und Annahme der Wahl bekanntgegeben ha- ben.

5. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 19 Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Nach Ablauf von 2 Jahren scheidet der zuerst gewählte Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

2. In jedem Geschäftsjahr muß mindestens eine Kassenprüfung erfolgen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die Kassenprüfer können nach ihrem Bericht die Entlas- tung des Schatzmeisters und des Vorstandes beantragen.

§ 20 Daten und Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgende Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO;

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO;

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO;

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO;

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO;

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand, wenn die Erforderlichkeit gegeben ist, einen Datenschutzbeauftragten.
§ 21 Haftung

Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten für etwaige Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden bei sämtlichen Veranstaltungen über den Rahmen des vom NSSV hin- ausgehenden Versicherungsschutzes.

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an den KSV Wolfsburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig für die in dieser Satzung in § 2 genannten Ziele wieder zu verwenden.

2. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur auf einer Mitglieder- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten abgegebenen Stimmenmehrheit be- schlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vor- sitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehen- den Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bis zur rechtsfähigen Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand im Amt.

§ 23 Auslegung der Satzung

Sollte in nicht vorgesehenen Fällen die Satzung verschieden ausgelegt werden, hat der Ehrenrat über die Auslegung zu entscheiden. Dieser Entscheid ist endgültig.

Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.01.2019. verabschiedet

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Wolfsburg-Fallersleben, den 26.01.2019

1. Vorsitzender (Klaus Bosenius) 2. Vorsitzender (Heinz-Dieter Düsterhus)

Schatzmeister (Manfred Marschke) Schriftführerin (Dagmar Marschke)